Aikido-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Ordnung zur Drogen- und Dopingprävention

Ordnung zu Drogen und Dopingprävention des AVNRW (PDF)

Präambel

Der AVNRW tritt auf allen Ebenen aktiv für die Vorbeugung gegen und Bekämpfung des Handelns mit und der Einnahme von leistungssteigernden Substanzen (Doping) sowie weicher und harter Drogen ein. Die Aufklärung insbesondere junger Menschen über die Folgen von Drogen- und Dopingkonsum ist Angelegenheit aller Verantwortlichen im Verband und den angeschlossenen Vereinen. Hierzu gehört auch die konsequente Ahndung von Besitz, Konsum oder Angebot illegaler Substanzen.

§ 1 Definitionen

1.1
Doping ist das Anbieten, die Verabreichung oder der Gebrauch körperfremder Substanzen in jeder Form und physiologischer Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalem Weg an bzw. durch gesunde Personen mit dem Ziel der Steigerung der körperlichen und geistigen Leistung im Sport.

1.2
Drogen sind alle nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotenen und unter Strafe gestellten Substanzen sowie alle nicht durch das BtMG erfassten Substanzen, die eine ähnliche Wirkung verursachen, wie die im BtMG erfassten Substanzen.

1.3
Nachgewiesene oder nachweisbare medizinische Indikation des Besitzes oder Konsum entsprechender Substanzen erfüllt nicht den Tatbestand des Missbrauchs.

§ 2 Prävention/ Doping- und Drogenbeauftragte(r)

Prävention hat Vorrang vor der Repression. Repression erfolgt dennoch konsequent, wenn sie erforderlich ist.

Der AVNRW ernennt eine(n) ehrenamtlich tätige(n) Doping- und Drogenbeauftragte(n). Diese(r) berät das Präsidium des AVNRW und die Mitgliedsvereine in allen Fragen der Prävention.

§ 3 Folgen von Verstößen

3.1
Personen, die vor während oder nach Veranstaltungen des AVNRW, im örtlichen Nahbereich der Veranstaltung Dopingmittel oder Drogen anbieten, besitzen oder konsumieren, werden von der laufenden Veranstaltung des AVNRW ausgeschlossen. Sie haben den Veranstaltungsort ohne Verzug zu verlassen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren von betroffenen Aikidoka verfallen an den AVNRW.

3.2
Die Erstattung einer Strafanzeige obliegt der Leiterin/ dem Leiter der Veranstaltung. Sie ist im Falle des Verdachts einer Straftat obligatorisch und bei der zuständigen Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Im Zusammenhang mit Veranstaltungen des AVNRW für Kinder und Jugendliche erfolgt eine Benachrichtigung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Kinder und Jugendlichen erforderlich sein sollte. Die Verantwortung dafür obliegt der Leiterin/ dem Leiter der Veranstaltung.

3.3
Die/ der Doping- und Drogenbeauftragte berät den Verein, der die betreffende Person entsandt hat, bei der Frage, welche weiteren Konsequenzen aus der Perspektive der Prävention (Spezial- und Generalprävention) bezüglich der betreffenden Person auf Basis des jeweiligen Satzungsrechts erforderlich sein könnten.

3.4
Personen, die wegen eines Verstoßes gem. Abs. 3.1 betroffen wurden, können durch Beschluss des Präsidiums des AVNRW von weiteren Veranstaltungen des AVNRW ausgeschlossen werden, bis der zuständige Verein einen Beschluss über das weitere Verfahren gegen dessen Mitglied herbeigeführt hat. In diesem Fall unterrichtet das Präsidium des AVNRW das Präsidium des DAB (Deutscher Aikido- Bund e.V.) über die Maßnahme. Ein Ausschluss im o.g. Sinne ist bei Verstößen durch Betreuerinnen/ Betreuer von Kindern und Jugendlichen obligatorisch.

Die betroffene Person wird über den Ausschluss von Veranstaltungen des AVNRW schriftlich durch das Präsidium des AVNRW unterrichtet.

§ 4 Datenschutzbestimmungen

4.1
Der AVNRW sowie die ihm angeschlossenen Vereine stellen im Falle eines Verstoßes gem. § 3 dieser Ordnung folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person fest:

• Name
• Vorname
• Geburtsdatum und -ort • Wohnanschrift

4.2
Im Falle einer Strafanzeige oder einer Information der zuständigen Polizeidienststelle zur Gefahrenabwehr gem. Abs. 3.2 dieser Ordnung wird die Leiterin/ der Leiter der Veranstaltung ermächtigt, die unter Abs. 4.1 aufgeführten Daten an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

Im Falle einer Maßnahme gem. Abs. 3.4 dieser Ordnung wird das Präsidium des AVNRW ermächtig, die unter Abs. 3.2 aufgeführten Daten an das Präsidium des DAB zu übermitteln. Hierüber ist die betroffene Person schriftlich durch das Präsidium des AVNRW zu unterrichten.

gez.

Präsident(in) AVNRW Stand März 2011

© Aikido-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.