Satzung des Aikido-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

Satzung AVNRW (PDF Version)

§ 1 – Name
1.1 Der Aikido-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (im weiteren AVNRW genannt) ist eine Vereinigung von Aikido-Vereinen, -Abteilungen und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Die bisherige Mitgliedschaft von natürlichen Personen bleibt unberührt.
1.2 Der AVNRW soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namenzusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Hamm/Westfalen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der AVNRW ist Mitglied des Deutschen Aikido-Bundes e.V. (DAB), der Europäischen Aikido-Union (UEA) und des Landes Sport Bundes NRW e.V. (LSB NRW).
§ 2 – Definition des Begriffes Aikido
2.1 Aikido ist der moderne Ausdruck für bestimmte Prinzipien und Inhalte des traditionellen japanischen Budo.
2.2 Aikido wurde von dem japanischen Meister Morihei Uyeshiba geschaffen und ist eine Sportart, die sich in Form reiner Verteidigungstechniken an die geistig-seelischen, sittlichen und körperlichen Fähigkeiten der Ausübenden wendet.
2.3 Über die körperliche Übung lehrt Aikido alle Menschen, Gedanken und Handlungen in Harmonie zu vereinen.
2.4 Durch Beseitigung von Gegensätzen soll die freundschaftliche Einigung vieler Menschen zum gegenseitigen Nutzen erfolgen.
§ 3 – Zweck und Aufgaben
3.1 Zweck und Aufgaben des AVNRW sind:
3.1.1 die Qualität und Reinheit von Lehre und Technik des klassischen Aikido zu erhalten und seine Verbreitung zu fördern;
3.1.2 den Mitgliedern bei Verbreitung der Lehre und Technik des Aikido zu helfen, sowie alle damit zusammenhängenden Probleme und Verfahren einheitlich zu regeln;
3.1.3 die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu wahren und zu vertreten.
3.2 Der AVNRW erfüllt seine Aufgaben durch:
3.2.1 Zusammenarbeit mit befreundeten und übergeordneten Verbänden auf der Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft;
3.2.2 Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder;
3.2.3 Schaffung einheitlicher und zweckmäßiger Ordnungen für die organisatorischen, administrativen und technischen Belange des Aikido; 3.2.4 Organisation von Lehrgängen und Veranstaltungen;
3.2.5 Einsatz von Lehrerinnen/ Lehrern (Sensei) für Aikido bei zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen zur Wahrung der technischen Einheitlichkeit; 3.2.6 Koordination und Unterstützung aller Vorhaben der Mitglieder, soweit dies der Förderung des Aikido dient und ohne Einschränkung übergeordneter Aufgaben möglich ist;
3.2.7 Die Jugend nach den besonderen Richtlinien und Grundsätzen sportlich und kulturell zu betreuen und die Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen und -abteilungen zu fördern. Die Jugend führt und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung) selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt eine Jugendordnung.
3.2.8 Der AVNRW übernimmt für seine Mitglieder die Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem DAB und dem LSB NW.
3.2.9 Der AVNRW tritt auf allen Ebenen aktiv für die Vorbeugung und Bekämpfung der Einnahme aller leistungssteigernden Substanzen (Doping) ein. Das nähere regelt eine Ordnung.
§ 4 – Grundsätze
4.1 Der AVNRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff. AO.
4.2 Der AVNRW erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
4.3 Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4 Der AVNRW ist politisch neutral und räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
4.5 Der AVNRW tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
4.6 Der AVNRW steht auf Grundlage der in §2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.
4.7 Der AVNRW lehnt jede Form des Kampfes als Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung ab und verhindert den Einfluss fachfremder Personen oder Gruppen auf Lehre und Technik des Aikido.
4.8 Der AVNRW tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.
4.9 Der AVNRW erwartet die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder und deren Angehörigen.
4.10 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen des AVNRW durch ihre Mitglieder sicherzustellen.
4.11 Der AVNRW verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
§ 5 – Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
5.1 Grundlage aller Tätigkeiten des AVNRW und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt.
5.2 Die auf Grundlage dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVNRW.
5.3 Das Präsidium kann Ordnungen bis zur nächsten Hauptversammlung des AVNRW vorläufig in Kraft setzen.
5.4 Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des AVNRW bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für alle Mitglieder und deren Aikido treibende Angehörige verbindlich.
5.5 Rechtsgrundlagen des AVNRW sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt, unter anderem der Ethik-Code sowie die Grundsätze der guten Verbandsführung.
§ 6 – Mitgliedschaft
6.1. Mitglied des AVNRW können eingetragene gemeinnützige Vereine mit Sitz im Lande NRW werden, die Aikido im Sinne dieser Satzung betreiben und deren Beitritt der harmonischen Entwicklung des klassischen Aikido in sportlicher und verbandspolitischer Hinsicht im Lande förderlich ist.
6.2 Die Satzung des aufzunehmenden Vereins muss den wesentlichen Inhalten der Satzung des AVNRW, insbesondere den §§2 bis 4, entsprechen. Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB NRW sind für die Mitglieder verbindlich.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Der Aufnahmeantrag für juristische Personen ist vom gesetzlichen Vertreter schriftlich unter Vorlage einer Satzung an das Präsidium (Geschäftsstelle) zu stellen. Dem Aufnahmeantrag ist gegebenenfalls eine Vertretungsermächtigung der verantwortlichen Abteilungsleiterin/ des verantwortlichen Abteilungsleiters beizufügen.
7.2 Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des AVNRW. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Präsidium einlegen und verlangen, dass sein Antrag der nächsten Hauptversammlung vorgelegt wird, diese entscheidet endgültig.
7.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses, jedoch nicht vor Eingang des Beitrags.
§ 8 – Beiträge
8.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.
8.2 Der Jahresbeitrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, werden von Veranstaltungen ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Wird der Zahlungstermin des Beitrages um mehr als 1 Jahr überschritten, ruhen sämtliche Mitgliederrechte, einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins von mehr als 2 Jahren ist das Mitglied automatisch ausgeschlossen.
8.2.1 Mitglieder, die ihre Zahlungsverpflichtungen um mehr als 2 Jahre überschritten haben und ausgeschlossen wurden, sind nicht von der nachträglichen Zahlungspflicht entbunden.
8.3 Der AVNRW ist Mitglied des Landessportbundes NRW e.V. (LSB NRW). Gemäß der Satzung des LSB NRW ist er zudem Mitglied in der Sporthilfe NRW e.V. (Sporthilfe). Der LSB NRW unterhält die Sportversicherung und darüber hinaus mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die gesetzliche Unfallversicherung für Übungsleiter*innen. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) unterhält vertragliche Beziehungen zur GEMA bzgl. der zahlungspflichtigen Musiknutzung. Für die Sportversicherung, die VBG und die GEMA sind vom AVNRW gemäß der Satzung des LSB NRW Beiträge und Umlagen zu zahlen. Zur Ermittlung der zu zahlenden Beiträge und Umlagen wird die Zahl der im AVNRW und deren Unterorganisationen gemeldeten Personen nach Maßgabe der Bestandserhebung des LSB NRW zugrunde gelegt. Die genaue Höhe der
Beiträge und Umlagen ergibt sich aus den Forderungen der Sportversicherung, der VBG und der GEMA an den LSB NRW. Die Sporthilfe erhebt satzungsgemäß einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder des AVNRW sind verpflichtet, diesem die Beiträge und Umlagen für die Sportversicherung, die VBG, die GEMA sowie den Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe e.V. zu ersetzen. Der AVNRW tritt die ihm daraus gegen seine Mitglieder zustehenden Ansprüche mit einer gesonderten Abtretungserklärung an den LSB NRW zum unmittelbaren Einzug ab.
§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder des AVNRW sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und eigenverantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
9.2 Der AVNRW gewährt im Rahmen seiner Mittel jedem Mitglied die nach der Satzung vorgesehenen Leistungen.
9.3 Die jährliche Bestandsmeldung der Mitglieder ist bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres korrekt zu erstatten (Übersendung an die Geschäftsstelle).
9.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des AVNRW sowie den Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie müssen sich für die Idee des klassischen Aikido einsetzen und seine Verbreitung auch in ihren Unterorganen und im Schrifttum fördern.
9.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Durchführung von Aikido-Lehrgängen rechtzeitig vorher (mindestens 5 Wochen vor dem Termin der Durchführung) unter Angabe von Termin und Name des Lehrers dem Präsidium des AVNRW zu melden. Durch Präsidiumsbeschluss kann die Durchführung untersagt werden, wenn durch den Lehrgang Störungen für die harmonische Entwicklung des Aikido im AVNRW, z.B. durch Gefährdung der Zwecke und Aufgaben gem. § 3 dieser Satzung, zu befürchten sind.
9.6 Streitigkeiten zwischen dem AVNRW und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, sowie auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden ausschließlich durch den Rechtsausschuss entschieden. Das Verfahren regelt die Rechtsordnung.
§ 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft
10.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
10.2 Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium des AVNRW zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Für juristische Personen, die Mitglied im AVNRW sind, ist eine Erklärung beizulegen, dass der Verein den Austritt aus dem AVNRW satzungsgemäß beschlossen hat.
10.3 Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem AVNRW zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jedoch jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem AVNRW.
10.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVNRW bzw. seiner Organe oder gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, oder wenn die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Präsidiums, nach Prüfung der Sachlage durch den Rechtsausschuss. Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluss durch Einschreibebrief zuzustellen. Das weitere Verfahren regelt die Rechtsordnung. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Beschwerde zulässig, über die die nächste Hauptversammlung des AVNRW endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
10.5 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder der Wiedergutmachung verursachter Schäden.
10.6 Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des AVNRW oder Teile hiervon.
10.7 Ein Wiederaufnahmeantrag kann frühestens 1 Jahr nach erfolgtem Austritt oder Ausschluss gestellt werden, er unterliegt dem bei Erstaufnahme vorgeschriebenen Verfahren.
§ 11 – Organe
11.1 Organe des AVNRW sind:
11.1.1 Die Hauptversammlung (HV) und
11.1.2 das Präsidium sowie
11.1.3 der Rechtsausschuss
11.2 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können in die Organe des AVNRW nur Angehörige eines Mitgliedes gewählt werden, die grundsätzlich aktiv Aikido betreiben und weder im AVNRW noch bei einem Mitglied hauptberuflich tätig sind.
§ 12 – Die Hauptversammlung
12.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des AVNRW. Sie besteht aus:
12.1.1 den Delegierten der Mitglieder und
12.1.2 den Mitgliedern des Präsidiums sowie
12.1.3 dem Rechtsausschuss.
12.2 Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
12.3 Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit vorläufiger Tagesordnung mindestens acht Wochen vorher schriftlich und durch Veröffentlichung auf der Internetseite allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dem Präsidium sind ferner alle Berichte und Anträge zur Hauptversammlung mindestens vier Wochen vor Durchführung schriftlich zuzuleiten.
12.4 Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
12.4.1 Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung;
12.4.2 Feststellung der Stimmberechtigung;
12.4.3 Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
12.4.4 Festsetzung der Tagesordnung;
12.4.5 Berichte der Mitglieder des Präsidiums mit Aussprache;
12.4.6 Bericht der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters;
12.4.7 Entlastung der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters und der Präsidiumsmitglieder;
12.4.8 Wahl der Mitglieder des Präsidiums (soweit beantragt);
12.4.9 Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten;
12.4.10 Genehmigung des Haushaltsplanes;
12.4.11 Änderung der Satzung (soweit beantragt);
12.4.12 Behandlung vorliegender Anträge mit Beschlussfassung;
12.4.13 Durchführung von Ehrungen (soweit beantragt);
12.4.14 Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung.
12.5 Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer Änderung von Ordnungen und zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.
12.6 Die Mitglieder des AVNRW besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene 25 (fünfundzwanzig) Angehörige 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der letzten Stärkemeldung. Das Präsidium des AVNRW besitzt 6 Stimmen. Alle Mitglieder des AVNRW sind berechtigt, schriftliche und begründete Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und diese zu vertreten. Die Anträge müssen jedoch spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Präsidium (Geschäftsstelle) eingereicht werden. Anträge von Angehörigen des Präsidiums werden durch diesen vertreten, wenn sie die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder gefunden haben.
12.7 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel- mehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.
12.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen der Rechtsausschuss angerufen werden. Dessen Entscheidung ist abschließend. Beschlüsse mit ungerügten Formfehlern sind verbindlich.
12.9 Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, dass von der Protokollführerin/ vom Protokollführer und der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern und dem Präsidium spätestens 16 Wochen nach der Versammlung zugestellt werden.
12.10 Sind bei Wahlen mehrere Bewerberinnen/ Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang diese Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/ Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
12.11 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn:
12.11.1 ein Drittel der Mitglieder oder
12.11.2 das Präsidium die Durchführung beantragt.
12.11.3 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen des §12 durchzuführen, jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt.
§ 13 – Das Präsidium
13.1 Das Präsidium des AVNRW besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern:
13.1.1 der Ehrenpräsidentin/ dem Ehrenpräsidenten
13.1.2 der Präsidentin/ dem Präsidenten;
13.1.3 der Vizepräsidentin Technik/ dem Vizepräsidenten Technik;
13.1.4 der Vizepräsidentin Organisation/ dem Vizepräsidenten Organisation;
13.1.5 der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister;
13.1.6 der Referentin für Jugendarbeit/ dem Referenten für Jugendarbeit;
13.1.7 der Lehrreferentin/ dem Lehrreferenten;
13.1.8 der Referentin/ dem Referenten für Public Relations;
13.1.9 nach Bedarf bis zu vier weiteren Präsidiumsmitgliedern.
13.2 Vorstand des AVNRW im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin/ der Präsident und die Vizepräsidentinnen/ die Vizepräsidenten. Diese Präsidiumsmitglieder sind jedoch für sich allein vertretungsberechtigt.
13.3 Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied einer dem AVNRW angeschlossenen Aikido-Gemeinschaft. Wiederwahl ist zulässig.
13.4 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann das Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung das Amt kommissarisch besetzen.
13.5 Die Mitglieder des Präsidiums und des Rechtsausschusses werden auf Antrag von der Hauptversammlung des AVNRW gewählt. Anträge zur Neuwahl eines oder mehrerer Mitglieder müssen mindestens von einem Drittel der Stimmen oder von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder getragen werden. (Antragsfrist vgl. 12.6) Jedes Mitglied des Präsidiums bleibt solange im Amt, bis es entweder freiwillig zurücktritt oder eine Hauptversammlung die Neuwahl vornimmt. Eine Person darf innerhalb des Präsidiums des AVNRW nicht mehr als zwei Ämter innehaben.
13.6 Bei Abstimmungen über die Entlastung des Präsidiums haben die Präsidiums- mitglieder kein Stimmrecht.
13.7 Das Präsidium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern des Präsidiums zu übersenden ist. Die Ehrenpräsidentin/ der Ehrenpräsident ist berechtigt, auf Kosten des AVNRW an Präsidiumssitzungen teilzunehmen. Sie/ er hat das gleiche Stimmrecht wie die anderen Mitglieder des Präsidiums.
13.8 Die Ehrenpräsidentin/ der Ehrenpräsident berät das Präsidium des AVNRW und repräsentiert den AVNRW bei offiziellen Veranstaltungen des AVNRW. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Präsidentin/ des Präsidenten des AVNRW bleiben davon unberührt.
13.9 Die Präsidentin/ der Präsident leitet den AVNRW und bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit. Sie/ er koordiniert die Aufgaben des Präsidiums, und repräsentiert den Verband nach außen. Die Präsidentin/ der Präsident überwacht die Tätigkeit der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters sowie der Referentin/ des Referenten für Public Relations.
13.10 Die Vizepräsidentinnen/ die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin/ den Präsidenten bei ihren/ seinen Aufgaben.
13.11 Der Vizepräsident Technik befasst sich mit allen das Aikido betreffenden technischen Fragen, Aufstellung von Lehrplänen, Aufstellung von Einsatzplänen für die bei Veranstaltungen des AVNRW eingesetzten Sensei. Sie/ er überwacht und koordiniert die Zulassung der Teilnehmer für Lehrgänge aller Art und übernimmt die Verantwortung für die Organisation von Lehrgängen. Sie/ er ist verantwortlicher Leiter aller Vorhaben auf Landesebene mit Ausnahme der Veranstaltungen für Übungsleiterinnen/ Übungsleiter sowie Veranstaltungen für die Jugendarbeit.
13.12 Die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident Organisation befasst sich mit allen Fragen der Organisation des Verbandes, der Überwachung der Jugendarbeit und den Fragen des Lehrwesens. Sie/ Er unterstützt den Präsidenten bei der Repräsentation des AVNRW nach außen und vertritt die Präsidentin/ den Präsidenten bei der Überwachung der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters sowie der Referentin/ des Referenten für Public Relations
13.13 Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen des AVNRW. Sie/ er sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan.
13.14 Die Referentin/ der Referent für Jugendarbeit vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka des AVNRW in allen Organen. Ihr/ ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält Kontakt zu den Jugendleiterinnen/ Jugendleitern der Mitglieder.
13.15 Die Lehrreferentin/ der Lehrreferent übernimmt alle mit dem Lehrwesen Aikido im AVNRW (Übungsleiter Aus- und Fortbildung) verbundenen Aufgaben und sorgt in Zusammenarbeit mit dem LSB NRW und dem DAB für die Vergabe und Verlängerung von Aikido-Übungsleiterlizenzen (Trainerlizenzen). Ihr/ ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie die ständige Verbesserung der hierzu benötigten Stoffpläne und Lehrmittel.
13.16 Die Referentin/ der Referent für Public Relations sorgt für die Werbung des AVNRW in Wort, Schrift und Bild und stellt für diesen Zweck die Verbindung zu geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese. Sie/ er hält engen Kontakt zu den Pressewartinnen/ Pressewarten der Mitglieder sowie zum Bundesreferenten Public-Relations Aikido des DAB. Sie/ er ist zuständig für die Pflege der Internetseiten des AVNRW.
13.17 Die Beauftragte/der Beauftragte für die Grundsätze der guten Verbandsführung sorgt dafür, dass die Verbandsziele und das Verbandshandeln an ethischen Maßstäben ausgerichtet wird. Der Beauftragte/die Beauftragte wird von der Mitgliederver- sammlung nach Vorschlag des Präsidiums bestätigt. Die Bestätigung bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beauftragte/der Beauftragte für die Grundsätze der guten Verbandsführung darf kein Wahlamt oder eine hauptberufliche Funktion in einer Mitgliedsorganisation des AVNRW ausüben.
§ 14 – Der Rechtsausschuss
14.1 Der Rechtsausschuss des AVNRW besteht aus der/ dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/ Beisitzern, sowie zwei Vertreterinnen/ Vertretern, die dem Präsidium des AVNRW nicht angehören dürfen. An jeder Entscheidung des Rechtsausschusses müssen mindestens 3 Angehörige mitwirken.
14.2 Der Rechtausschuss des AVNRW ist zuständig für:- Verfahren gegen Mitglieder, Organe und Organmitglieder sowie Verstöße gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVNRW;- Streitigkeiten zwischen Organen, Organmitglieder und dem AVNRW- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem AVNRW bzw. seinen Organen;- Streitigkeiten der Mitglieder untereinander – Mitwirkung bei Ausschluss eines Mitgliedes und als Berufungsinstanz für abgeschlossene verfahren von Mitgliedern gegen ihre Aikido treibenden Angehörigen, wenn die Rechtsordnung der Mitglieder dies vorsieht.
14.3 Die Durchführung eines Verfahrens und die Instanzen werden durch die Rechtsordnung geregelt.
§ 15 – Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter
15.1 Zur Durchführung administrativer, organisatorischer oder technischer Aufgaben im Sinne der Zweckbestimmung kann das Präsidium haupt- und nebenberufliche Personen verpflichten. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden durch Arbeitsvertrag geregelt.
15.2 Bei Veranstaltungen des AVNRW eingesetzte Sensei und sonstige Lehrpersonen führen nach Weisung des Präsidiums Lehrgänge auf Landesebene durch. Sie verbreiten dabei das klassische Aikido nach anerkannten Grundsätzen und Methoden. Die Wahrung der Einheitlichkeit von Lehre und Technik des Aikido ist ihre vorrangige Aufgabe.
§ 16 – Ehrungen
16.1 Verdienstvolle Förderinnen/ Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidentinnen/ Ehrenpräsidenten ernannt werden oder können mit der AVNRW-Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichnet werden.
16.2 Anträge können vom Präsidium und den Mitgliedern eingebracht werden.
16.3 Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 17 – Kassenprüfer
17.1 Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer und eine Ersatzprüferin/ ein Ersatzprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die dem Präsidium nicht angehören dürfen. Es ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen Hauptversammlung nur eine Kassenprüferin/ ein Kassenprüfer und ggf. die Ersatzprüferin/ der Ersatzprüfer gewählt werden.
17.2 Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres die Schatzmeisterin/ den Schatzmeister zur Vorlage der Kassenbücher, – belege und – bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsmäßiger Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.
17.3 Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem Präsidium des AVNRW und von diesem, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.
§ 18 – Auflösung
18.1 Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des AVNRW beschließen.
18.2 Zur Auflösung des AVNRW ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen bei geheimer Abstimmung erforderlich.
18.3 Bei Auflösung des AVNRW, bei Zweckänderung oder bei Wegfall steuerbegünstig­ter Zwecke ist das durch die dann durchzuführende Hauptversammlung festgestellte verbleibende Vermögen dem LSB NRW zuzuführen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gelsenkirchen, den 05.11.2021
_______________________ Präsidentin/ Präsident